IPO-IT
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der IPO-IT GmbH


1. Änderungen des Leistungsumfangs

Sollten sich während des Projektablaufs Änder­ungen des Leistungsumfangs als notwendig er­weisen, werden die Vertragspartner eine Preis­änderung vereinbaren.

2. Kündigung

(a) Der Auftraggeber und IPO-IT sind berech­tigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sofern nach Ablauf von mindestens sechs Monaten seit Be­ginn der Arbeiten kein wesentlicher Fortschritt er­zielt wurde, ist eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalender­monats möglich.

(b) Nach wirksamer Kündigung wird IPO-IT dem Auftraggeber das bis dahin erreichte Ergebnis innerhalb von vier Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem IPO-IT die bis dahin entstandenen Kosten zu vergüten.

3. Geheimhaltung; Datenschutz

(a) Das IPO-IT ist verpflichtet, alle Informationen technischer und nicht technischer Art sowie ge­schäftliche und betriebliche Angelegenheiten des Auftraggebers, die ihm in mündlicher, schrift­licher, zeichnerischer oder sonstiger Form zur Kenntnis gebracht wurden, vertraulich zu behand­eln und Dritte weder unmittelbar noch mittelbar zugänglich zu machen, wenn der Auf­traggeber auf die Notwendigkeit der vertrau­lichen Be­handlung allgemein oder spezifisch hinge­wiesen hat oder diese erkennbar ist.

(b) Die Verpflichtung zur vertraulichen Behand­lung entfällt für solche Informationen, für die der Auftragnehmer nachweist, dass sie

  • ihm vor dem Zeitpunkt der Information bekannt waren und er sie frei und ohne Geheimhal­tung benutzt hat;
  • ihm vor oder nach dem Zeitpunkt der Infor­mation von einem berechtigten Dritten zum Zweck der freien Benutzung und ohne Ver­pflichtung zur Geheimhaltung zugänglich ge­macht worden sind;
  • der Öffentlichkeit vor dem Zeitpunkt der Information bekannt oder allgemein zugäng­lich waren;
  • der Öffentlichkeit zum oder nach dem Zeitpunkt der Information bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass dies auf einen Verstoß des Auftragnehmers gegen seine Geheimhaltungspflicht zurückzuführen ist.

(c) Veröffentlichungen des IPO-IT, die sich auf die vertraglich geschuldeten Leistungen bezie­hen oder damit im Zusammenhang stehen, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Auf­trag­gebers. Der Auftraggeber wird sich einem Wunsch des Auftragnehmers nach Veröffent­lich­ung nicht unbillig verweigern, soweit Interessen des Auftraggebers nicht entgegen­stehen.

(d) Auftraggeber bezogene Daten, die nicht vom Auftragnehmer verarbeitet werden sollen, die aber in seinen Zugriffsbereich gelangt sind, müs­sen dem Auftraggeber angezeigt werden und auf dessen Weisung unverzüglich - auch vor Ab­lauf der gesetzlichen Fristen - gelöscht werden.

(e) Der Auftragnehmer wird seine Erfüllungs­gehilfen und/oder Unterauftragnehmer ebenfalls zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Be­stim­mungen bzw. zur Geheimhaltung ver­pflich­ten. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung, dem Auftraggeber die Überprüfung der Ein­haltung dieser Verpflichtung zu ermöglichen. Das Ge­heim­haltungsgebot gilt auch für die Verviel­fälti­g­ungen von Unterlagen, die dem Auftrag­nehmer vom Auftraggeber übergeben wurden.

(f) Die Geheimhaltungsverpflichtung behält bis fünf Jahre nach Beendigung des Vertrages ihre Gültigkeit.

4. Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Ver­trags­bedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schrift­lich niederzulegen. Werden sie von Ver­tretern oder Hilfspersonen von IPO-IT erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn IPO-IT hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.

5. Kollision mit anderen Geschäfts­beding­ungen

Sofern der Auftragsgeber ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedin­gung­en zustande. Soweit die verschiedenen All­ge­meinen Geschäftsbedingungen inhaltlich über­einstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzel­regel­ung­en treten die Regelungen des dispo­sitiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Ge­schäftsbedingungen des Auftragsgebers Regel­ungen enthalten, die im Rahmen der vorlieg­enden Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäfts­be­ding­ungen Regelungen, die in den Geschäftsbe­ding­ungen des Auftraggebers nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäfts­be­dingungen.

6. Erfüllungsort, Gerichtsstand

(a) Erfüllungsort ist Berlin.

(b) Für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses ent­stehen, wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart.

7. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Be­stimmungen nicht berührt. Die unwirksame Be­stim­mung wird durch eine solche ersetzt, durch die ein der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe­kommender Erfolg rechtswirksam erzielt wird.

 

Berlin im Februar, 2000